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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. ALLGEMEINE BEDINGUNGEN
1.1 Mit der Unterzeichnung zur Annahme der Bestellung einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptiert der Kunde alle nachstehend aufgeführten Bedingungen, einziger und endgültiger Ausdruck der Vereinbarungen mit Cromatura Dura S.r.l. (oder Verkäufer) in Bezug auf die erbrachte Dienstleistung. Etwaige Änderungen der Vertragsbedingungen können nur schriftlich erfolgen und nachgewiesen werden.
1.2 Sollte eine Bestimmung des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein, so ist sie durch eine Klausel zu ersetzen, die der mit der aufgehobenen Klausel angestrebten rechtlichen und wirtschaftlichen Wirkung möglichst entspricht.

2. VERTRAGSABSCHLUSS
2.1 Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn die Firma Cromatura Dura S.r.l. eine Bestellung auf der Grundlage des zugesandten Angebots bzw. der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Preisliste erhält.

3. VERKAUFSPREISE
3.1 Die im Vertrag angegebenen Preise basieren auf den zum Zeitpunkt des Angebots bekannten Arbeits- und Materialkosten und sind immer ab Werk Lozza, netto, ohne jeglichen Abzug zu betrachten, sofern keine anderen Vereinbarungen zwischen den Parteien bestehen.
3.2 Bei unvorhergesehenen Kostenänderungen bzw. Zusatzarbeiten können die Verkaufspreise seitens Cromatura Dura S.r.l. überarbeitet werden, ohne dass sich der Käufer deswegen von den eingegangenen Verpflichtungen befreien kann.
3.3 Preisänderungen werden in jedem Fall im Vorfeld mit dem Käufer vereinbart.

4. MATERIAL
4.1 Der Käufer ist verpflichtet, das Material in einem Zustand zu liefern, der den Anforderungen der auszuführenden Bearbeitungen entspricht, begleitet von technischen Unterlagen (Zeichnungen, Prüfzertifikate, usw.).
4.2 Im Falle der Lieferung von nicht konformem Material kann Cromatura Dura S.r.l. die erforderliche Bearbeitung des Materials auf Kosten des Käufers vornehmen.
4.3 Die zusätzlichen Bearbeitungen sind Gegenstand eines zuvor an den Käufer übermittelten Angebots.
5. LIEFERTERMINE
5.1 Die Einhaltung der Liefertermine setzt die Erfüllung sämtlicher Vertragspflichten seitens des Käufers voraus.
5.2 Der Liefertermin ist immer als Richtangabe zu betrachten und ist für den Verkäufer nicht bindend. Etwaige Verzögerungen können nicht als Grund für die Vertragsauflösung oder für jegliche andere Auswirkung geltend gemacht werden. Sofern nichts Anderes schriftlich vereinbart wurde, ist der Verkäufer in keinem Fall verpflichtet, Schadenersatz für unmittelbare oder mittelbare Schäden des Käufers aufgrund einer verspäteten Lieferung innerhalb der oben angegebenen Fristen zu leisten.
5.3 Unbeschadet des Vorstehenden wird Folgendes von den Parteien in jedem Fall als gerechtfertigter Grund für die Verzögerung der Materiallieferung anerkannt: Verspätung beim Erhalt der Rohstoffe, Nonkonformität derselben, technische Unfälle beim Verkäufer und/oder Dritten oder höhere Gewalt.
5.4 Alle Transportkosten, die beim Verlassen des Werks in Lozza anfallen, und die damit verbundenen Risiken gehen zu Lasten des Käufers, sofern nichts Anderes schriftlich vereinbart wurde.
5.5 Der Käufer trägt alle mit der Verwahrung und Aufbewahrung der bearbeiteten Erzeugnisse verbundenen Risiken, einschließlich Zufallsereignisse und höhere Gewalt.

6. ZAHLUNG
6.1 Zahlungen sind innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Fristen zu leisten.
6.2 Bei verspäteter Zahlung fallen automatisch Zinsen zugunsten des Verkäufers in Höhe des durch das Gesetzesdekret Nr. 231 von 2002 festgelegten Zinssatzes an.
6.3 Im Falle der Nichtzahlung der geschuldeten Beträge behält sich Cromatura Dura S.r.l. das Recht vor, die Dienstleistung zu unterbrechen und Verfahren zur Beitreibung von Außenständen einzuleiten.

7. GEWÄHRLEISTUNGEN
7.1 Cromatura Dura S.r.l. übernimmt die volle Verantwortung für die Funktionsfähigkeit und Qualität der gelieferten Waren und Dienstleistungen und garantiert, dass diese für den beabsichtigten Gebrauch geeignet und frei von versteckten oder offensichtlichen Mängeln und Fehlern sind, auf der Grundlage der bestellten Bearbeitungsprozesse und der auf die Trägermaterialien aufgetragenen Beschichtungen für die Dauer von 12 Monaten ab Anzeige der Bereitstellung der Ware in unserem Werk.
7.2 Obiges wird garantiert, sofern Cromatura Dura S.r.l. die für eine optimale Haftung erforderlichen Spezifikationen der Materialien zur Kenntnis gebracht wurden.
7.3 Etwaige festgestellte Mängel müssen Cromatura Dura S.r.l. innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich mitgeteilt werden.
7.4 Die Garantie besteht im Wesentlichen aus und erschöpft sich mit der kostenlosen Reparatur der Teile, die aufgrund von Mängeln oder Bearbeitungsfehlern als unbrauchbar befunden wurden, sofern diese Teile an den Verkäufer frei dessen Werk zurückgesandt werden.
7.5 Ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung haftet der Verkäufer nicht für Fehler oder Mängel, die auf Materialien, Projekte oder Eingriffe des Käufers zurückzuführen sind.
7.6 Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Ausfälle oder Brüche infolge natürlicher Abnutzung,
Fahrlässigkeit, mangelhafter Wartung, Unerfahrenheit, Vernachlässigung, falscher Lagerung oder Verwendung der bearbeiteten Ware, Nichtanzeige der Verwendung besonders aggressiver Mittel, usw. Selbige bleibt auch ausgesetzt, wenn der Käufer mit Zahlungen in Verzug ist, solange diese nicht ausgeglichen wurden, sofern nichts Anderes schriftlich vereinbart wurde.

8. VERTRETUNGSBEFUGNIS
Jegliche Vereinbarung über den Abschluss oder die Ausführung des Vertrages ist nur gültig, wenn sie vom gesetzlichen Vertreter von Cromatura Dura S.r.l. bzw. durch eine dazu bevollmächtigte Person unterzeichnet wurde.

9. KÜNDIGUNGSKLAUSEL
9.1 Zusätzlich zu den Rechtsfällen und den anderen oben genannten Fällen hat der Verkäufer das Recht, den Vertrag durch einfache schriftliche Mitteilung zu kündigen, wenn der Käufer seinen Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht nachkommt, insbesondere für den Fall, dass der Käufer zahlungsunfähig wird oder einem Insolvenzverfahren oder einer Zwangsenteignung unterliegt.
9.2 Im Falle einer Umwandlung oder Änderung rechtlich-wirtschaftlicher Art des Käufers (Übertragung, Verkauf, Einbringung, Verschmelzung, Kapitalherabsetzung oder ähnliches) hat dieser bis zum vollständigen Ausgleich des Preises den Verkäufer unverzüglich darüber zu benachrichtigen, der den Vertrag ipso jure als aufgelöst betrachten oder die neue Situation akzeptieren kann, wobei die Verpflichtung, wie oben übertragen, in jedem Fall auch zur gesamtschuldnerischen Last des ursprünglichen Käufers fortgesetzt wird.

10. NICHTERFÜLLUNG DES VERKÄUFERS
10.1 Die Kündigung des Vertrages aufgrund nachgewiesener Verantwortlichkeit des Verkäufers berechtigt den Käufer zur alleinigen Rückerstattung möglicher geleisteten Anzahlungen zuzüglich gesetzlichen Zinssatzes.

11. SPESEN
11.1 Sämtliche mit diesem Vertrag verbundenen Spesen, Gebühren und Steuern gehen zu Lasten des Käufers.

12. ZUSTÄNDIGES GERICHT
12.1 Der Vertrag unterliegt dem italienischen Recht und für jegliche Streitigkeit, die sich daraus ergeben sollte, ist ausschließlich das Gericht von Varese zuständig.

Sede legale

CROMATURA DURA S.r.l.

via Volta, 1

21040 LOZZA - (VA)

Italia

Tel. 0332 816914 r.a.

Fax 0332 816938

Internet: www.cromdura.it

e-mail: cromdura@cromdura.it

Pec: cromdura@certimprese.it

CROMATURA DURA S.r.l.

Capitale Sociale Euro 89.000 int. vers.

R.E.A. Varese 278079 - Part.IVA: IT 02690960121

Reg. Imprese VA - Cod. Fisc.: 02690960121

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